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Der Landtag wählt auf Vorschlag einer Fraktion die oder den Polizeibeauftragten. Jede vorgeschlagene Person hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags vor der Wahl ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Eine Aussprache findet nicht statt.
Die Dienstzeit beträgt fünf Jahre und endet mit der nächsten Wahl der oder des Polizeibeauftragten. Die Wiederwahl ist einmalig zulässig. Nach dem Ende der Dienstzeit bleibt sie oder er auf Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers in der Funktion, längstens jedoch für neun Monate.
Die Amtszeit der Delegierten beträgt fünf Jahre. Wiederwahl und Wiederbestimmung sind zulässig. In den letzten drei Monaten vor Ende der Amtszeit sind dem…
Die Intendantin oder der Intendant wird auf sechs Jahre gewählt und nimmt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte wahr, bis die Nachfolge durch Wahl bestimmt…
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird jeweils für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.…
Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten kann in einem Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre ernannt oder im Angestelltenverhältnis für fünf Jahre bestellt…
Dauert die Verhinderung durchgehend länger als sechs Monate, so kann der Landtag die oder den Polizeibeauftragten abberufen und eine neue Polizeibeauftragte…
Endet das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger bis zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.