Gesetze
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Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird auf Vorschlag einer oder mehrerer Fraktionen vom Deutschen Bundestag gewählt.
Zur oder zum Polizeibeauftragten des Bundes ist jede oder jeder Deutsche wählbar, die oder der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.
Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache in geheimer Wahl ab.
Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages für sie oder ihn gestimmt hat.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Bundespolizei.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener…
Eine Auswahlkommission besteht aus Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer…
Der Landtag wählt auf Vorschlag einer Fraktion die oder den Polizeibeauftragten. Jede vorgeschlagene Person hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des…
Als Polizeibeauftragte oder Polizeibeauftragter ist wählbar, wer volljährig ist und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Sie oder er muss die Befähigung zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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