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Abweichend von den §§ 17 und 40 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 erlangt wurden, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Weiterverarbeitung für die polizeiliche Eigenforschung und Evaluierung unerlässlich ist.
Personenbezogene Daten dürfen nur an Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind, übermittelt werden.
Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen hat die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit weiterverarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Weiterverarbeitung für andere…
Die Daten dürfen nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, für den sie nach Absatz 1 übermittelt worden sind. Die Weiterverarbeitung für andere Vorhaben im…
Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die…
Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten, die ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes übermittelt worden sind, nur weiterverarbeiten, soweit dies für die…
verarbeitet und übermittelt werden. Die Übermittlung und Verarbeitung nach Satz 1 Nummer 2 ist auf die zur Identifizierung erforderlichen biografischen Daten…
Personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes übermittelt worden sind, dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
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