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Die Polizei darf bei ihr vorhandene sowie allgemein zugängliche personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist, insbesondere weil
unveränderte Daten benötigt werden oder
eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Sie hat dabei sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder verwendet noch herausgebildet werden, und dass das verwendete Verfahren, soweit technisch möglich, nachvollziehbar ist. Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Wohnraumüberwachungen oder Online-Durchsuchungen erlangt wurden, ist ausgeschlossen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung derselben Straftaten.
Die Polizei kann personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren. Einer Anonymisierung…
Abweichend von den §§ 17 und 40 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aus…
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung derselben Ordnungswidrigkeit.
unveränderte Daten benötigt werden oder
dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.