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Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 4 und 5 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei nur abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Die Polizei kann ferner rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.
Wird die betroffene Person zur Durchführung einer nach einer anderen Rechtsvorschrift zulässigen Maßnahme angehalten und kann der Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand nicht bis zum Abschluss dieser Maßnahme vorgenommen werden, darf die betroffene Person weiterhin für den Zeitraum angehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist. Dritter Titel Datenübermittlung I. Allgemeine Regeln der Datenübermittlung
1Die Polizei kann personenbezogene Daten der in Art. 7 und 8 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. 2Personenbezogene Daten anderer…
Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie…
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten der in den §§ 13, 14 sowie in § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Personen in…
Die Polizei kann von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen zur Abwehr einer durch Tatsachen belegten gegenwärtigen Gefahr für die Übermittlung von…
1Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 4, 5 des Saarländischen Polizeigesetzes sowie in § 17 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dieses Gesetzes…
Die Polizei kann von öffentlichen Stellen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs die Übermittlung von personenbezogenen Daten einer unbestimmten Anzahl…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.