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Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt oder ist für sie zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.
Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
1Ist diese Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. 2Ist für…
Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
Die Ordnungsbehörde kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 17 oder 18 Verantwortlichen richten, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.