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Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung kann das Zwangsgeld für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.
Zwangsmittel sind nach Maßgabe der §§ 50 und 54 anzudrohen.
Zwangsmittel sind:
Zwangsmittel sind
Als Zwangsmittel werden Ersatzvornahme (§ 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW) und unmittelbarer Zwang (§ 62 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW)…
Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.
Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.