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Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
Als Waffen sind Schlagstock und Distanzelektroimpulsgeräte sowie als Schusswaffen Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.
Wird die Bundespolizei im Lande Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der Polizei in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für die Bundespolizei auch Maschinengewehre und Handgranaten zugelassen (besondere Waffen). Die besonderen Waffen dürfen nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes eingesetzt werden.
Waffen sind dienstlich zugelassene Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffe.
1Als Waffen sind Schlagstöcke, Reizstoffe, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. 2Andere Waffen dürfen nur zugelassen werden, wenn sie eine…
Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte, Reizstoffe und Explosivmittel.
1Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb-, Schuss- und sonstigen Waffen sowie Elektroimpulsgeräte. 2Waffen, deren Bestandteile und Munition können vor der…
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe.
Waffen sind dienstlich zugelassene Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffe.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.