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Besondere Waffen im Sinne des § 58 Abs. 5 dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 64 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 von der Bundespolizei, die gemäß den Artikeln 35 Abs. 2 Satz 1 oder 91 Abs. 1 des Grundgesetzes zur Unterstützung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzt wird, und nur mit Zustimmung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines von ihm im Einzelfall Beauftragten angewendet werden, wenn
diese Personen von Schusswaffen oder Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und
der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist.
Besondere Waffen dürfen nur gebraucht werden, um einen Angriff abzuwehren. Handgranaten dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht gebraucht werden.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Schusswaffengebrauch unberührt.
Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden. Fünfter Abschnitt Entschädigungsansprüche, Berichtspflichten gegenüber dem Landtag
Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in die Einrichtung…
1Maschinengewehre und Explosivmittel dürfen nicht gebraucht werden, 2Andere Sprengmittel dürfen nicht gegen Personen angewendet werden.
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen…
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg…
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen…
Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.