Abkommen der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen Vom 28 April 1998 bis 12. April 2000
Schadensersatzansprüche eines Landes, die auf Grund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen von Einsatzkräften eines anderen Landes herrühren, bleiben unberührt.
Art. 5 PolKSparAbk SL
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