Erwägungsgrund 84 32019R1896
Das etwaige Bestehen einer Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kann die Agentur oder die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen oder ihrer Haftung nach dem Recht der Union oder dem Völkerrecht, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Verbots von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, entbinden.