Erwägungsgrund 21 32008D0615
Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Verbesserung des Informationsaustauschs in der Europäischen Union, wegen des grenzüberschreitenden Charakters von Fragen der Kriminalitätsbekämpfung und der Sicherheit auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und die Mitgliedstaaten in dieser Frage aufeinander angewiesen sind und die genannten Ziele somit besser auf der Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen sind, kann der Rat im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags, auf den Artikel 2 des EU-Vertrags verweist, niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 des EG-Vertrags genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.