Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Arbeiten im Team,
Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen,
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
Bearbeiten und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,
Anwenden von Bügeltechniken,
Ausführen von Näharbeiten,
Fertigen von Raumdekorationen,
Fertigen von Polsterbezugsteilen,
Ausführen von Verzierungs- und Abschlussarbeiten,
Herstellen von Bezügen und Überwürfen,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs,
Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten,
Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von Polstern,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.