§ 4 SaAusbV 2005
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
Ausführen von Näharbeiten,
Polstern,
Fertigstellen und Montieren von Werkstücken,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei:
Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten,
Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen,
Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen;
in der Fachrichtung Reitsportsattlerei:
Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln,
Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln,
Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder;
in der Fachrichtung Feintäschnerei:
Entwerfen von Lederwaren,
Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien,
Herstellen und Reparieren von Lederwaren.