Anlage Polst/DekoAusbV
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1288 - 1291) Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1212341Berufsbildung Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 5)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unterscheiden2 b)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Fachzeitschriften, Fachbücher und Katalogec)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten 2d)Daten pflegen und sichern, Regeln zum Datenschutz beachten6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen2 b)Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte durchführend)Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen 3e)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung von Vorschriften planen; Sicherungsmaßnahmen anwendenf)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse dokumentiereng)Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellenh)Material disponieren7Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen (§ 4 Nr. 7)a)technische Unterlagen, insbesondere Merkblätter, Zulassungsbescheide und Verarbeitungsrichtlinien beachten und anwenden2 b)Skizzen und Zuschnittschablonen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zugaben, anfertigen und anwenden 3c)Zeichnungen anwendend)Leistungsverzeichnisses beachten8Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Nr. 8)a)Werkzeuge, Hebe- und Transportgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen2 b)Werkzeuge handhaben und instand haltenc)Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen nutzend)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten 3e)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen feststellen, Störungsbeseitigung vornehmen und veranlassen9Bearbeiten und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 9)a)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung wartentypischer Eigenschaften, auswählen, kennzeichnen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern3 b)Materialverbindungen herstellenc)Materialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Gebrauchsund Nutzungsanforderungen sowie von Oberflächenstrukturen, von Hand und mit Maschinen be- und verarbeiten 210Anwenden von Bügeltechniken (§ 4 Nr. 10)a)Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe überwachen, prüfen und regulieren4 b)Gardinen, Dekostoffe, Polster- und Futterstoffe ausbügelnc)Fixier- und Klebeeffekt auf Festigkeit der Verbindung prüfend)Werkstücke nach Fertigstellung ausbügeln, dämpfen und lagern11Ausführen von Näharbeiten (§ 4 Nr. 11)a)Näharbeiten an Maschinen, insbesondere Kettelnähte, ausführen7 b)Näharbeiten von Hand, insbesondere überwendlich und verzogen, ausführen12Fertigen von Raumdekorationen (§ 4 Nr. 12)a)Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte auf Funktion prüfen8 b)Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfenc)Werk- und Hilfsstoffe nach Zuschnittplan zuschneidend)Maße und Nähzeichen prüfen, insbesondere mit Angaben auf Arbeitsunterlagen vergleichene)Dekorationen nach Zuschnittplänen herstellen, insbesondere Seitenschals, Querbehänge, Raffhalter und Bögenf)Gardinen nach Zuschnitt herstellen, insbesondere Blumenfenstergardinen, Raffrollos, Wolkenstores und Raffgardinen 1113Fertigen von Polsterbezugsteilen (§ 4 Nr. 13)a)Arten und Aufbau von Polstermöbeln unterscheiden7 b)zugeschnittene Stoffe versäubern, insbesondere umkettelnc)Nähzeichen anstecken und Teile zusammenfügend)Reißverschlüsse einsetzen, Kanten versäuberne)Watten und Nessel unterspannen und aufsteppen 7f)Futterstoffe und Nesselarten angleichen und untersteppen14Ausführen von Verzierungs- und Abschlussarbeiten (§ 4 Nr. 14)a)Posamenten zur Verzierung und zur Nahtabdeckung auswählen3 b)Keder- und Paspelstreifen schneiden, Keder und Paspeln herstellen und einnähenc)Volants und Kantenabsetzungen nähen und anbringen 7d)Knöpfe und Applikationen herstellen15Herstellen von Bezügen und Überwürfen (§ 4 Nr. 15)a)Kissenhüllen herstellen und füllen9 b)Kissenbezüge herstellenc)Bezugsstoffe mit Zugstreifen, Keder und Böden zusammennähend)Befestigungsschlaufen und Stäbchen zuschneiden und annähene)Houssenteile und Futterstoffe zu Houssen zusammennähen 11f)Tischdecken und Bettüberwürfe nach Vorgaben fertigen16Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 16)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden3 b)Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zuordnen und befestigenc)Arbeiten kundenorientiert durchführend)qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen 3e)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse dokumentieren