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Die auf Kosten des Bundes beschafften Gegenstände bleiben Eigentum des Bundes. Der Bund kann ihre Rückgabe verlangen, wenn die gelieferten Gegenstände nicht verwendet werden können, nicht mehr der Ausstattungsnachweisung entsprechen oder auszusondern sind. Die durch die Rückgabe entstehenden Kosten (ausgenommen Personalkosten) trägt der Bund.
Die Aussonderung der auf Kosten des Bundes gelieferten Gegenstände erfolgt nach den Richtlinien, die vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den Ländern erlassen worden sind. Ausgesonderte Gegenstände sind auf Wunsch des Bundes vom Land nach den Bestimmungen des Landes zu verwerten. Die Erlöse sind an das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern zu überweisen.