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Bund und Land haften gegenseitig bei der Durchführung der §§ 8 bis 12 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Das Land macht Ersatzansprüche, die dem Bund wegen Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung der von ihm beschafften Gegenstände gegen Dritte zustehen, im eigenen Namen geltend. Die hierfür erhaltenen Schadenersatzleistungen gibt das Land an den Bund heraus.