§ 65 Abs. 2 SächsAPOAgrForSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Prüfungskommissionen bleiben für die Dauer ihrer Berufung bestehen.
§ 43 Abs. 4 DVOSächsBODurchführungsverordnung zur SächsBO
Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der bisherigen Prüfungsausschüsse bleibt vom Inkrafttreten dieser Verordnung unberührt.
Art. 1 Abs. 2 SN-14178Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO und weiterer Vorschriften
„(4) Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der bisherigen Prüfungsausschüsse bleibt vom Inkrafttreten dieser Verordnung unberührt.
§ 122a Abs. 1 HwOGesetz zur Ordnung des Handwerks
Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind im Bereich des Dritten Teils dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 die am 30. Juni 2021 geltenden Vorschriften…
§ 77 PatAnwAPrVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
Für Mitglieder der Prüfungskommission, die vor dem 31. Juli 2022 berufen wurden, gilt § 33 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung.