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Die Durchführungsverordnung zur SächsBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 23 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung. Ein Bewerber, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst: „Teil 2 Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben, Prüfung von technischen Anlagen, Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten“.
Nach der Angabe zu § 25 werden die folgenden Angaben eingefügt: Überprüfung des fachlichen Werdegangs Schriftliche Prüfung Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße Rücktritt“.
Nach der Angabe zu § 29 werden die folgenden Angaben eingefügt: Überprüfung des fachlichen Werdegangs Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt“.
Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen“.
Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt: Fachgutachten“.
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: Fachgutachten“.
Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden Angaben eingefügt: Beurteilung von Baugrundgutachten Schriftlicher Kenntnisnachweis“.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143)“ durch die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322)“ ersetzt.
In Nummer 9 wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970, 1971)“ durch die Angabe „Artikel 5a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619)“ ersetzt.
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954)“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 1“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 142),“ die Angabe „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,“ eingefügt und die Angabe „Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839)“ wird durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)“ ersetzt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungsgesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz – DVOSächsVermG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342)“ durch die Angabe „Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271)“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140)“ durch die Angabe „Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482)“ ersetzt.
In Absatz 4 Nummer 11 wird die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146)“ durch die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234)“ ersetzt.
In § 12 Absatz 5 wird das Wort „Wärme-,“ gestrichen.
In § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „und Einrichtungen“ gestrichen und das Wort „sowie“ wird durch das Wort „und“ ersetzt.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.“
Satz 4 wird gestrichen.
Dem § 15 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Prüfingenieur verstorben oder auf unbestimmte Zeit erkrankt ist.“
In § 16 Absatz 1 werden nach der zweiten Alternative des Wortes „und“ die Wörter „, soweit erforderlich,“ eingefügt.
§ 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird nach dem Wort „Fachbereich“ das Wort „stets“ eingefügt.
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgen.“ cc) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „zuverlässiger“ die Wörter „an ihrem Geschäftssitz“ und nach dem Wort „jederzeit“ das Wort „voll“ eingefügt. dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410, 416)“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330)“ ersetzt.
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.“
§ 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach der ersten Alternative des Wortes „und“ die Wörter „, soweit vorgesehen,“ eingefügt. bbb) In Nummer 2 werden nach der zweiten Alternative des Wortes „und“ die Wörter „, soweit vorgesehen,“ eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556)“ ersetzt. bbb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „über“ das Wort „etwaige“ eingefügt. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „, soweit erforderlich,“ eingefügt.
In Absatz 2a wird die Angabe „geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130)“ ersetzt.
In § 19a Satz 5 wird nach der Angabe „Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt und das Wort „und“ wird durch das Wort „sowie“ ersetzt.
In § 20 Absatz 4 werden die Wörter „der Prüfsachverständigen“ gestrichen.
§ 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Wer nicht als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich und, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.“
§ 22 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Anerkennungen anderer Länder gelten nur, solange der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dabei sind die Anerkennung als Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung gleichwertig.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Aufgaben im Sinne“ eingefügt und die Wörter „entsprechenden Aufgaben“ gestrichen.
Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und“.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Aufgaben im Sinne“ eingefügt und nach der ersten Alternative des Wortes „Verordnung“ die Wörter „entsprechenden Aufgaben“ gestrichen.
Satz 3 wird gestrichen.
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 42a VwVfG findet Anwendung.“
§ 23 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die
das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben;
nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden;
durch ihre Leistungen als Ingenieure, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für statisch und konstruktiv schwierige Vorhaben, überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben;
die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und
über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen.“
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 bis 6“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 5“ ersetzt.
§ 24 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „sowie, soweit erforderlich,“ durch die Wörter „; sie kann“ ersetzt und nach dem Wort „Verhinderungsfall“ wird das Wort „berufen“ eingefügt.
Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bauwirtschaft“ die Wörter „oder ein von der Ingenieurkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied“ eingefügt. bbb) In Nummer 4 wird das Wort „der“ durch das Wort „einer“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
In Nummer 3 wird das Semikolon durch einen Punkt am Ende ersetzt.
Nummer 4 wird gestrichen.
§ 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 bis 6“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 5“ ersetzt.
In Satz 3 werden der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 25a) und
der schriftlichen Prüfung (§ 25b).“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Bewerber, der die schriftliche Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen. Dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.“
Nach § 25 werden die folgenden §§ 25a bis 25d eingefügt: „§ 25a Überprüfung des fachlichen Werdegangs
Der Bewerber hat ein Verzeichnis der von ihm bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse) sowie der Art der von dem Bewerber persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von dem Bewerber erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Daraus muss erkennbar sein, dass der Bewerber eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Er muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben.
Das Verzeichnis nach Absatz 2 wird durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Bewerbers beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt der Bewerber die schriftliche Prüfung, ist eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind. § 25b Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob der Bewerber die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.
Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:
Einwirkungen auf Tragwerke,
Standsicherheit von Tragwerken,
Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,
Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,
Baugrubensicherung,
Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,
Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Sicherheitskonzepte,
bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten.
Die schriftliche Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3, in der beantragten Fachrichtung bis zur Bauwerksklasse 5 erstrecken. Gegenstand der schriftlichen Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Bewerber schriftlich zur schriftlichen Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der schriftlichen Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.
Den Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ und einem Prüfungsteil „Besondere Fachkenntnisse“. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.
Vor Prüfungsbeginn haben sich die Bewerber durch Lichtbildausweis auszuweisen.
Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der vom Prüfungsausschuss festgelegten höchstmöglichen Punkte voneinander ab, errechnet sich die Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen gilt § 25a Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung lautet
‚Der Bewerber hat die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.’ oder
‚Der Bewerber hat die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.’
§ 25c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
Versucht ein Bewerber bei der schriftlichen Prüfung zu täuschen, einem anderen Bewerber zu helfen oder ist er nach Beginn der schriftlichen Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die schriftliche Prüfung als nicht bestanden bewertet.
Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Bewerber von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Aufsichtsführende. § 25d Rücktritt Die schriftliche Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Bewerber nach erfolgter Zulassung
vor Beginn der schriftlichen Prüfung oder
nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Teilnahme an der schriftlichen Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.“
§ 26 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt und nach dem Wort „Prüfung“ werden die Wörter „der Standsicherheitsnachweise“ eingefügt.
In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist.“ ersetzt.
§ 28 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „der“ durch das Wort „einer“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
In Nummer 4 wird das Wort „Antragsteller“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
§ 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 29a) und
der schriftlichen (§ 29b) und der mündlichen Prüfung (§ 29c). § 25 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ein Bewerber, der die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen. Dies gilt auch, wenn eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Umfang zu wiederholen.“
Nach § 29 werden die folgenden §§ 29a bis 29d eingefügt: „§ 29a Überprüfung des fachlichen Werdegangs
Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 27 Satz 1 Nummer 2 erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Ein Bewerber, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.
Der Bewerber hat eine Darstellung seines fachlichen Werdegangs und eine Referenzobjektliste von Brandschutznachweisen für mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss der Bewerber die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat vom Bewerber so zu erfolgen, dass ein Zeitraum seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; der Bewerber muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte verfügen.
Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus. § 25a Absatz 3 gilt entsprechend. § 29b Schriftliche Prüfung
Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
abwehrender Brandschutz,
Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten,
anlagentechnischer Brandschutz,
einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.
Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen.
Den Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten.
Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen gilt § 25a Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
§ 25b Absatz 1, 3, 4 Satz 5 und 6 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
Ein Bewerber, der die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. § 29c Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete nach § 29b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4. Sie ist vorrangig Verständnisprüfung.
Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. § 25b Absatz 3 gilt entsprechend.
Die mündliche Prüfung wird von mindestens sechs Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. Weitere Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.
Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss
die Besetzung der Prüfungskommission,
die Namen der Bewerber,
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der Bewerber
enthalten.
Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Dem Bewerber wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.
Das Ergebnis der Prüfung lautet
‚Der Bewerber hat die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.’ oder
‚Der Bewerber hat die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.’
Der Bewerber kann verlangen, dass ihm die Prüfungskommission die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. § 29d Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt Die §§ 25c und 25d gelten entsprechend. Abweichend von § 25c Absatz 3 trifft die Entscheidungen nach § 25c Absatz 1 und 2 in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.“
§ 31 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „, Niederlassung Chemnitz“ gestrichen und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon und die Wörter „Sitz des Prüfamtes ist Dresden.“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „, Niederlassung Chemnitz“ gestrichen.
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „, Niederlassung Chemnitz“ gestrichen.
In Absatz 3 werden die Wörter „, Niederlassung Chemnitz“ gestrichen.
§ 33 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sitz der Stelle zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist Dresden.“ bb) In Satz 1 und im neuen Satz 3 werden die Wörter „, Niederlassung Chemnitz“ gestrichen.
In Absatz 2 werden die Wörter „, Niederlassung Chemnitz“ gestrichen.
§ 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 3 der Verordnung vom 14. November 2008 (SächsGVBl. S. 630)“ durch die Angabe „Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647)“ ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 35, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben und“.
Folgender Satz wird angefügt: „Die Anmeldung bei der in Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde.“
§ 35 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Rauchabzugsanlagen;“.
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. Druckbelüftungsanlagen;“.
Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.
Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „§ 35a Fachgutachten
Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob der Bewerber die für einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann. Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil.
Nachzuweisen sind
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),
Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,
die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.
Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).
Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat. § 29 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie §§ 25c und 25d gelten entsprechend.“
§ 36 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel zu unterrichten.“
§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten eines Beirates, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen.“
In Satz 3 wird das Wort „Zulassungsvoraussetzung“ durch das Wort „Anerkennungsvoraussetzung“ ersetzt.
§ 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Fachgutachten Das Fachgutachten beruht auf
der Beurteilung von Baugrundgutachten (§ 38a),
dem schriftlichen Kenntnisnachweis (§ 38b).“
Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b eingefügt:
„§ 38a Beurteilung von Baugrundgutachten
Der Bewerber hat dem Beirat (§ 37 Absatz 1 Satz 2) ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten nach Satz 2 Halbsatz 1 müssen folgende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln:
Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung),
Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell,
boden- und felsmechanische Kenngrößen.
Die Gutachten nach Satz 2 Halbsatz 1 sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.
Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung des Bewerbers. Ein Bewerber, der bereits danach die Anforderungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.
Wiederholt der Bewerber den schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind. § 38b Schriftlicher Kenntnisnachweis
Der Bewerber hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der
Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,
Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,
Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,
Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds,
Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.
§ 25 Absatz 3, §§ 25c und 25d gelten entsprechend.“
§ 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 439)“ durch die Angabe „Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130)“ ersetzt.
In Satz 3 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 866, 876),“ die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970),“ eingefügt.
In § 41 Absatz 4 werden die Wörter „Die Gebühr wird“ durch die Wörter „Honorar und notwendige Auslagen werden“ ersetzt.
In § 12 Absatz 4 Satz 6 Nummer 3, der Überschrift zu Teil 2, der Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 3, § 34 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2 und 3 Satz 1, § 35 Satzteil vor Nummer 1, § 36 Satz 1 und § 41 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und Einrichtungen“ gestrichen.
§ 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung handelt, wer
entgegen § 21 die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger führt,
entgegen § 26 Absatz 1 Prüfaufgaben wahrnimmt,
ohne Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen ausstellt, die nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung oder aufgrund der Sächsischen Bauordnung nur von einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen, oder
entgegen § 40 Absatz 5 Satz 2 einen Nachlass auf die Vergütung gewährt.“
§ 43 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Vor dem 11. November 2014 erteilte oder verlängerte Anerkennungen als Prüfingenieur gelten unbefristet fort. § 20 bleibt unberührt.“
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der bisherigen Prüfungsausschüsse bleibt vom Inkrafttreten dieser Verordnung unberührt.
Die bis zum 11. November 2014 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu Ende geführt.“ c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt: „(6) Die vor dem 11. November 2014 anerkannten Prüfsachverständigen der Fachrichtung Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung gelten als anerkannte Prüfsachverständige der Fachrichtung Rauchabzugsanlagen.
§ 22 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung vom 11. November 2014 gilt für Prüfingenieure und Prüfsachverständige, die an diesem Tag über eine vergleichbare Anerkennung eines anderen Landes verfügt haben, erst ab dem 1. November 2016.“
Der Anlage 2 wird folgende Nummer 9 angefügt:
„9. Allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung werden nicht angewendet.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.