§ 2 PostLV
Gestaltung der Laufbahnen
(1)
In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:
1.
der nichttechnische Postverwaltungsdienst und
2.
der technische Postverwaltungsdienst.
(2)
Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.