§ 8 PreisV 30/53Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Werden Selbstkostenpreise (§§ 5 bis 7) vereinbart, so sind die als Anlage beigefügten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden.
Nr 3 Nr. b) PreisLSErklärung des Auftragnehmers
daß die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach diesen Leitsätzen vorgenommen wurde.
§ 6 Abs. 2 PreisV 30/53Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Die Selbstkostenfestpreise sind auf Grund von Kalkulationen zu ermitteln und bei, spätestens aber unmittelbar nach Abschluß des Vertrags festzulegen.
Nr 30 PreisLSSteuern
Für die Zwecke der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten sind zu unterscheiden