PreisRZustV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 PreisRZustV SLPreisbehördenVerordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Preisrecht Vom 12. April 1988§ 2 1.Oberste Preisbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.2.Untere Preisbehörden sind die Gemeinden.§ 2