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Die unteren Preisbehörden haben auf Weisung der obersten Preisbehörde Preisbeobachtungen durchzuführen. Sie sind zuständig für die den Preisbehörden obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Preisüberwachung, insbesondere zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Preisangaben vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429)[1] und der Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580).
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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