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Die oberste Preisbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Preisbehörden aus. Sie ist zuständig für die Preisbildung und die Preisüberwachung, soweit sich nicht aus § 3 dieser Verordnung etwas anderes ergibt.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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