PreisV 30/53 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 PreisV 30/53Geltung der PreisvorschriftenVerordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen § 2§ 4 Öffentliche Aufträge unterliegen den allgemeinen und besonderen Preisvorschriften. § 2§ 4