PresseratG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 PresseratGGesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses § 1§ 3 Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bestimmt sich nach § 104 der Bundeshaushaltsordnung. § 1§ 3