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Der Deutsche Presserat erhält zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgabe zur Feststellung und Beseitigung von Mißständen im Pressewesen alljährlich einen Zuschuß des Bundes. Der Zuschuß ist zweckgebunden für die Tätigkeit des Beschwerdeausschusses des Deutschen Presserates zu verwenden.
Der Zuschuß wird zum 1. April eines jeden Jahres gezahlt, erstmals am 1. April 1976. Er beträgt 80.000 DM.
Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält der Träger für die unselbständige Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen…
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Landeshaushaltsgesetze. Der…
¹Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Artikel 5) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder. ²Der Betrag wird von den Ländern nach dem Königsteiner…
Der Zuschuß wird vom Regierungspräsidenten festgesetzt, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gesetzlich begründet ist. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen…
Über die genaue Höhe des Zuschusses ist im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entscheiden. Der Zuschuss ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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