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Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Landschaftsschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig:
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon ausgenommen sind Pflegeschnitte die die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachten,
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden und Wanderschafherden zu pferchen,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
Wohnwagen oder Container aufzustellen,
zu lagern, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
die Prims mit motorbetriebenen Fahrzeugen zu befahren sowie mit Booten in der Zeit vom 15. April bis 15. August (Brutzeit) eines jeden Jahres; ausgenommen davon ist das Befahren zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben, soweit dies nicht außerhalb der genannten Zeit möglich ist,
Motorsportveranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen sind an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
auf Flächen mit den Lebensraumtypen3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion oder 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Bereiche von Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften mit Booten zu befahren,
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
Flächen mit den Lebensraumtypen 6230 Borstgrasrasen, 6410 Pfeifengraswiesen oder 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)zu düngen oder zu kalken,
Flächen mit dem Lebensraumtyp6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
zu mähen, es sei denn, der Managementplan legt einzelfallbezogene Änderungen fest,
zu beweiden,
auf Flächen mit den Lebensraumtypen 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation oder 8230 Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii
zu klettern,
zu kalken,
aufgrund des Vorkommens der Art 1337 Biber (Castor fiber)
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen; davon ausgenommen sind wasserwirtschaftliche Maßnahmen, die behördlich veranlasst oder wahrgenommen werden,
Hunde im Umkreis von 50 Metern um Biberburgen frei laufen zu lassen,
bei Vorkommen der Art1166 Kammmolch (Triturus cristatus)Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
aufgrund des Vorkommens der Art 1149 Steinbeißer (Cobitis taenia) und der Arten 1096 Bachneunauge (Lampetra planeri) und 1163 Groppe (Cottus gobio) im gesamten Gebiet
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen; davon ausgenommen sind wasserwirtschaftliche Maßnahmen, die behördlich veranlasst oder wahrgenommen werden.