Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig:
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
auf Flächen der ehemaligen Naturschutzgebiete„Primsleite Überlosheim/Auschet“ vom 10. Januar 2006 (Amtsbl. S. 214),„Schatterberg/Primsaue Schartenmühle“ vom 28. September 1992 (Amtsbl. S. 1070), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) und„Bardenbacher Fels - Primsaue - Junger Hirschkopf“ vom 5. April 1989 (Amtsbl. S. 526), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), in den Wasserhaushalt einzugreifen,
Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon ausgenommen sind Pflegeschnitte die die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachten,
die Flächen der Naturwaldzellen „Überlosheimer Hang“ und „Hoxfels“ (Verordnung über die Naturschutzgebiete „Naturwaldzellen im Saarland“ vom 28. Januar 2000 (Amtsbl. S. 470), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 320) und durch die Verordnung vom 9. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 327)) forstlich zu nutzen,
auf Flächen der ehemaligen Naturschutzgebiete „Primsleite Überlosheim/Auschet“ vom 10. Januar 2006 (Amtsbl. S. 214) und „Bardenbacher Fels - Primsaue - Junger Hirschkopf“ vom 5. April 1989 (Amtsbl. S. 526), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) Aufforstungen vorzunehmen,
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden und Wanderschafherden zu pferchen,
auf Flächen der ehemaligen Naturschutzgebiete „Schatterberg/Primsaue Schartenmühle“ vom 28. September 1992 (Amtsbl. S. 1070), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) und „Bardenbacher Fels - Primsaue - Junger Hirschkopf“ vom 5. April 1989 (Amtsbl. S. 526), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) sowie auf Grünlandflächen innerhalb des ehemaligen Naturschutzgebietes „Primsleite Überlosheim/Auschet“ vom 10. Januar 2006 (Amtsbl. S. 214) chemische Mittel, Dünger oder Klärschlamm zu verwenden,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
Wohnwagen oder Container aufzustellen,
zu lagern und Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
die Prims mit motorbetrieben Fahrzeugen zu befahren sowie mit Booten in der Zeit vom 15. April bis 15. August (Brutzeit) eines jeden Jahres; ausgenommen davon ist das Befahren zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben, soweit dies nicht außerhalb der genannten Zeit möglich ist,
Motorsportveranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen sind an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion
Bereiche von Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften mit Booten zu befahren,
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
Flächen mit den Lebensraumtypen 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6214 Halbtrockenrasen sandig-lehmiger Böden) oder 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)zu düngen oder zu kalken,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
zu klettern,
zu kalken,
aufgrund des Vorkommens der Art 1337 Biber (Castor fiber)
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen; davon ausgenommen sind wasserwirtschaftliche Maßnahmen, die behördlich veranlasst oder wahrgenommen werden,
Hunde im Umkreis von 50 Metern um Biberburgen frei laufen zu lassen,
bei Vorkommen der Arten1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata)Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
aufgrund des Vorkommens der Arten1096 Bachneunauge (Lampetra planeri), 1149 Steinbeißer (Cobitis taenia) und 1163 Groppe (Cottus gobio) im gesamten Schutzgebiet
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen; davon ausgenommen sind wasserwirtschaftliche Maßnahmen, die behördlich veranlasst oder wahrgenommen werden,
aufgrund des Vorkommens der Art 1381 Grünes Besenmoos (Dicranum viride) in der gesamten Naturwaldzelle „Hoxfels“ (Verordnung über die Naturschutzgebiete „Naturwaldzellen im Saarland“ vom 28. Januar 2000 (Amtsbl. S. 470), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 320) und durch die Verordnung vom 9. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 327)und der Art 1387 Rogers Kapuzenmoos (Orthotrichum rogeri) in Teilen des ehemaligen Naturschutzgebiet „Bardenbacher Fels - Primsaue - Junger Hirschkopf“ vom 5. April 1989 (Amtsbl. S. 526), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)
im Verbreitungsgebiet zu klettern,
die Wuchsorte und die angrenzenden Flächen zu kalken oder zu düngen,
an den Wuchsorten und in einem Umkreis von 50 m forstliche Maßnahmen durchzuführen.