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Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt.
Der Widerruf ist erst zulässig, wenn der Schulträger die beanstandeten Mängel innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht beseitigt hat, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist.