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Mit der Genehmigung (§ 7 Abs. 1) erhält die Ersatzschule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen.
Auf die schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler der Ersatzschulen finden die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes Anwendung; die Verantwortung für die Überwachung der Schulpflicht obliegt auch dem Schulträger.