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1Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung eröffnet wird. 2Liegen triftige Gründe vor, so kann diese Frist auf Antrag verlängert werden. 3Die Genehmigung erlischt ferner, wenn die Schule geschlossen oder ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde vorübergehend nicht betrieben wird.