§ 4 ProdGewStatG
Die Erhebungen erfassen
bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -
monatlich1.die tätigen Personen,2.die Arbeitsstunden,3.die Lohn- und Gehaltssummen,4.den Umsatz,5.den Auftragseingang;
vierteljährlich1.den Auftragsbestand,2.(weggefallen)
jährlichden Umsatz für das vorhergehende Jahr;
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -jährlich
für einen Berichtsmonat1.die tätigen Personen,2.die Arbeitsstunden,3.die Lohn- und Gehaltssummen,4.den Umsatz;
für das vorhergehende Jahrden Umsatz;
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern
bei höchstens 14 000 Betrieben1.vierteljährlicha)die tätigen Personen,b)die Arbeitsstunden,c)die Lohn- und Gehaltssummen,d)den Umsatz;2.jährlichfür das vorhergehende Jahrden Umsatz;
bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden,jährlich1.für ein Berichtsvierteljahra)die tätigen Personen,b)die Arbeitsstunden,c)die Lohn- und Gehaltssummen,d)den Umsatz;2.für das vorhergehende Jahrden Umsatz.