§ 6 ProdGewStatG
Die Erhebungen erfassen
monatlichbei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1 100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
die tätigen Personen,
die Arbeitsstunden,
die Lohn- und Gehaltsummen;
jährlich
bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe 1.die Investitionen,2.den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;
bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen 1.für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile a)die tätigen Personen,b)die Arbeitsstunden,c)die Lohn- und Gehaltsummen,d)den Umsatz,e)die selbst erstellten Anlagen,f)die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,g)den Materialverbrauch und Wareneinsatz,h)die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;2.für die Unternehmen a)den Material- und Wareneingang,b)die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,c)die Umsatzsteuer,d)die Subventionen,e)die Abgabe von Wasser,f)den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;3.für die fachlichen Unternehmensteile a)die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,b)die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;
bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.