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Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst: (2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit,
bei Betrieben die Art des Betriebs,
bei Unternehmen die Rechtsform,
Name und Anschrift des Unternehmens und des Betriebs,
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
Geschäftsjahr,
bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und Anschrift des Organträgers,
bei gemeinsamer Betriebsführung Name und Anschrift der Einheit, mit der ein Betrieb gemeinsam geführt wird,
bei Betriebsführung durch eine andere Einheit Name und Anschrift dieser Einheit.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen:
Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),
kommunale Körperschaften,
Zweckverbände sowie
andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit;
ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens, wenn an diesem Ort oder von diesem Ort aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die in der Regel eine oder mehrere Personen im Auftrag desselben Unternehmens arbeiten.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1a erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen…
Art des Geschäfts,
für die Erhebung nach § 11 zusätzlich das Geschäftsjahr des Unternehmens oder des Betriebes.
die tätigen Personen,
Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Wirtschaftszweigen nach Absatz 1 Satz 3 tätig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.