§ 4 ProdMechTextAusbV
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Kontrollieren von textilen Fertigungsprozessen und Prüfen von Kenndaten,
Branchenspezifische Fertigungstechniken,
Steuerungs- und Regelungstechnik,
Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen und -anlagen,
Steuern des Materialflusses,
Rüsten von Produktionsmaschinen und -anlagen,
Instandhaltung,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.