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Im Fall der Option von Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C2 und C3 gemäß § 71 Absatz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 77 Absatz 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung bestimmt das Ministerium für Bildung und Kultur für die künstlerischen Hochschulen im Rahmen der im Haushaltsplan vorhandenen Planstellen und nach Anhörung der jeweiligen Hochschule, dass der Wechsel in die Besoldungs-gruppe W3 erfolgt, wenn dies der besonderen Bedeutung der Professur entspricht. An Hochschulen mit Globalhaushalt entscheidet die Hochschule.