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1Für Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 2005 ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C innehatten, findet § 77 Absatz 2 und 3 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung Anwendung. 2Die sich aus Satz 1 unter Berücksichtigung der bisherigen Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts ergebenden Beträge der Grundgehälter, der Zuschüsse zum Grundgehalt und der allgemeinen Stellenzulage nach den Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung werden bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 15 in gleichem Umfang und zum gleichem Zeitpunkt angepasst und vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.
1Freiwerdende Planstellen der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 stehen für Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zur Verfügung. 2Planstellen der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 können mit Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppe W 2, Planstellen der Besoldungsgruppe C 4 mit Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3 besetzt werden. 3Abweichend von Satz 2 können auch Planstellen der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 mit Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3 besetzt werden, wenn dies der Bedeutung der Professur entspricht.