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Die Hochschule kann in ihren Richtlinien nach § 4 Abs. 2 für die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 34 Absatz 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge) neben den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Kriterien festlegen. Dabei kann die Hochschule auch Regelungen treffen, die im Rahmen von Bleibeverhandlungen vorsehen, dass ein Nachweis über das Einstellungsinteresse eines anderen Arbeitgebers geführt werden muss.
Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können befristet für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, unbefristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Unbefristet gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nehmen an den prozentualen Besoldungsanpassungen nach § 15 des Saarländischen Besoldungsgesetzes teil.