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Die Gewährung von Leistungsbezügen erfolgt auf Antrag der Professorin/des Professors. Der Antrag ist über die Dekanin/den Dekan an die Hochschulleitung (Präsidium der Universität des Saarlandes oder der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, Rektorin/Rektor der Hochschule für Musik Saar), bei der Hochschule der Bildenden Künste Saar unmittelbar an die Rektorin/den Rektor zu richten. Die Hochschulleitung entscheidet, mit Ausnahme der Hochschule der Bildenden Künste Saar, nach Anhörung der Dekanin/des Dekans. Abweichend hiervon ist der Antrag auf Gewährung von Leistungsbezügen der Präsidentin/des Präsidenten der Universität des Saarlandes, der Präsidentin/des Präsidenten der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes an das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, der Rektorin/des Rektors der Hochschule für Musik Saar und der Rektorin/des Rektors der Hochschule der Bildenden Künste Saar an das Ministerium für Bildung und Kultur zu richten, die in diesen Fällen über die Gewährung entscheiden; § 7 Absatz 1 bleibt unberührt.
Die Hochschulleitung erlässt nach Anhörung des Senats Richtlinien zur Gewährung von Leistungsbezügen. Die Richtlinien der Universität und der Fachhochschule bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft, die Richtlinien der künstlerischen Hochschulen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur.
Leistungsbezüge nach den §§ 5 und 6 können aufgrund einer Zielvereinbarung zwischen Professorin/Professor und Hochschulleitung gewährt werden, wenn die Ziele und der damit verbundene Leistungsbezug schriftlich oder elektronisch festgelegt werden. Bei der Ausgestaltung der Zielvereinbarung ist die Freiheit von Forschung und Lehre zu gewährleisten. Die Zuständigkeit für die Vereinbarung von Zielvereinbarungen kann von der Hochschulleitung auf die Dekanin/den Dekan übertragen werden.
Die Entscheidung über den Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. In der Begründung sind die für die Gewährung oder die Ablehnung maßgeblichen Gründe festzuhalten.