ProstAV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 8 ProstAVInkrafttretenVerordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter § 7Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 7Schlussformel