§ 35 Abs. 1 Nr. 8 ProstSchGGesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs,
§ 19 Abs. 5 ProstSchGGesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Prostitutionsfahrzeuge anzuwenden.
§ 21 Abs. 2 ProstSchGGesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
Prostitutionsfahrzeuge dürfen nur in der Weise zum Betrieb aufgestellt werden, dass sie nach dem Betriebsort und nach den Betriebszeiten den Anforderungen…
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchGGesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
zur näheren Bestimmung der Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge nach § 19 Absatz 1 bis 3 oder
§ 2 Abs. 5 ProstSchGGesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.