PrüfV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 54 PrüfVÜbergangsvorschriftVerordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen · Kapitel 5§ 55 Die §§ 40a und 40b sind erstmals auf ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.§ 55