PrüfV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 55 PrüfVInkrafttretenVerordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen · Kapitel 5 § 54Anlage Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.