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Zu Standesbeamten können nur hauptamtliche Beamte oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Gemeinde bestellt werden, die nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignet sind. Die erforderliche fachliche Eignung besitzt, wer
die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung abgelegt oder eine vergleichbare Befähigung erworben hat,
innerhalb der letzten drei Jahre an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und
bei einem Standesamt als Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin oder zur Einweisung mindestens drei Monate tätig gewesen ist.
Von den Erfordernissen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 kann nach Zustimmung der unteren Aufsichtsbehörde abgesehen werden, wenn die hinreichende Qualifikation des oder der zu bestellenden Bediensteten für das Amt eines Standesbeamten auf Grund anderer Tatsachen feststeht.
Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung sind die Standesbeamten verpflichtet, regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.