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Standesbeamte werden von den Gemeinden durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. Die Bestellung ist auf Widerruf auszusprechen. Sie ist der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Bilden mehrere Gemeinden einen einheitlichen Standesamtsbezirk, obliegt die Bestellung der Standesbeamten der Gemeinde, die die Aufgaben des Standesamtes einer anderen Gemeinde in ihre Zuständigkeit übernommen hat.
Eine Gemeinde kann den Standesbeamten einer anderen Gemeinde mit deren Zustimmung zum Standesbeamten ihres Standesamtsbezirks bestellen. Die Gemeinden regeln die Modalitäten, unter denen der so bestellte Standesbeamte tätig wird.
Die Bestellung zum Standesbeamten erlischt, wenn der Standesbeamte aus seinem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Die Bestellung erlischt auch, wenn eine Gemeinde, zu der der Standesbeamte in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht, die Aufgaben des Standesamtes an eine andere Gemeinde überträgt oder aus einem einheitlichen Standesamtsbezirk ausscheidet.