§ 7 Abs. 3 PStGPersonenstandsgesetz
Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den…
§ 7 Abs. 1 SächsAGPStGSächsisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Die Personenstands- und Sicherungsregister sind jahrgangsweise von den Archiven zu übernehmen. In den Fällen, in denen mehrere Jahrgänge eines in Papierform…
§ 4 Abs. 2 NotAktVVVerordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Geht die Zuständigkeit für die Verwahrung von Akten und Verzeichnissen auf eine andere Stelle über, so hat die bisher zuständige Stelle der künftig zuständigen…
§ 4 Abs. 3 PStVO NRWVerordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
Die Personenstandsarchive übernehmen jeweils die Zweitbücher und Sicherungsregister der nach Absatz 2 betroffenen Jahrgänge. Ihnen obliegen weiterhin die…
§ 9 Abs. 5 SArchGGesetz Nr. 1296 - Saarländisches Archivgesetz (SArchG) Vom 23. September 1992
Die abgebende Behörde oder Stelle hat darauf zu achten, dass die angebotenen Akten sich in einem geordneten Zustand befinden. Sie hat mit den abzugebenden Akten…