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Öffentliche Archive im Sinne des § 7 Abs. 3 Personenstandsgesetz sind die für kommunales Archivgut nach § 10 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) errichteten bzw. unterhaltenen Archive und Einrichtungen (kommunale Archive) sowie
für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln das Personenstandsarchiv Rheinland und
für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster das Personenstandsarchiv Westfalen-Lippe.
Die Archivierung der Personenstandsbücher und -register, für die die Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz abgelaufen sind, obliegt den kommunalen Archiven nach Absatz 1.
Die Personenstandsarchive übernehmen jeweils die Zweitbücher und Sicherungsregister der nach Absatz 2 betroffenen Jahrgänge. Ihnen obliegen weiterhin die Fortführung der vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister, soweit die Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz noch bestehen, und die Wahrnehmung der Aufgaben bei deren Benutzung nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes.
Archive sind Einrichtungen öffentlicher Stellen (öffentliche Archive) und anderer Träger. Für die hoheitlichen Aufgaben der in § 1 des Archivgesetzes…
Öffentliche Archive im Sinne dieses Gesetzes sind alle Archive im Land Nordrhein-Westfalen, die von den in § 1 Absatz 1 genannten Stellen unterhalten werden und…
Archivierung ist die Übernahme von angebotenen (§ 26) und als archivwürdig bewerteten Unterlagen in das nach Absatz 2 zuständige Archiv zur dauerhaften…
Das Landesarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut von Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes nach Maßgabe dieses Gesetzes zu…
Die Träger der kommunalen Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale Stiftungen tragen dafür Sorge, ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit zu archivieren.
Vor einer Löschung oder Vernichtung ist ein Anbieten für eine Übernahme durch das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen gemäß § 4 Absatz 1 des Archivgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.