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Zuständige Behörde für die im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung des Unterbringungsverfahrens einschließlich des gerichtlichen Verfahrens anfallenden Aufgaben sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
1Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Liegt der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Saarlandes oder lässt sich ein solcher nicht feststellen, so ist die Behörde zuständig, in deren Bereich das Bedürfnis für die behördlichen Maßnahmen hervortritt. 3Befindet sich die betroffene Person bereits in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Absatz 1, so ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Einrichtung liegt. 4Für eilige behördliche Maßnahmen ist neben der nach Satz 1 oder Satz 2 zuständigen Behörde auch die Behörde einstweilen zuständig, in deren Bereich das Bedürfnis für diese Maßnahmen hervortritt; in diesem Fall ist die nach Satz 1 oder Satz 2 zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
1Zur Gewährleistung einer Rufbereitschaft an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder an außerordentlichen Schließtagen kann eine Zentralisierung der Zuständigkeit auf eine oder mehrere Verwaltungsbehörden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Landkreisen, dem Regionalverband, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder den Mittelstädten Völklingen und St. Ingbert geschaffen werden. 2Entsprechende Vereinbarungen im Sinne des Dritten Abschnitts des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. S. 1341), in der jeweils geltenden Fassung sind dem Zentralen Bereitschaftsgericht für das Saarland bekannt zu geben.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt legt fest,…
Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet der Mensch mit Hilfebedarf seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.…
Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse nach Abschnitt 1 und 2 als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahr, soweit nicht etwas…
Die Verwaltungsbehörden üben ihre Aufgaben nach diesem Abschnitt als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung aus.
Die Vollstreckung der vom Gericht angeordneten Unterbringung obliegt der Verwaltungsbehörde, die sich dabei der Mitwirkung des Polizeivollzugsdienstes gemäß §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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