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Mit dem Antrag auf Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit soll die antragstellende Person bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 3 zuständigen Stelle beantragen.
Mit dem Antrag auf Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die nach § 3 zuständige Stelle kann bei begründeten Zweifeln den Nachweis der Zuverlässigkeit des Anbieters oder den Nachweis der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten verlangen.